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   VGH Bayern, 27.08.2018 - 14 B 18.478   

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VGH Bayern, 27.08.2018 - 14 B 18.478 (https://dejure.org/2018,27270)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.08.2018 - 14 B 18.478 (https://dejure.org/2018,27270)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. August 2018 - 14 B 18.478 (https://dejure.org/2018,27270)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BeamtVG 2001 § 69c Abs. 5 Satz 3, § 85 Abs. 6 Satz 2, § 85 Abs. 6 Satz 4; BeamtVG 1987/1989 § 56 Abs. 1 Satz 1, § 56 Abs. 2 Satz 1
    Anrechnung einer Kapitalabfindung auf Ruhegehalt eines Beamten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch des Berufungsklägers auf Neufestsetzung der ruhenden Versorgungsbezüge im Hinblick auf einen ausbezahlten Kapitalbetrag

  • rewis.io

    Anrechnung einer Kapitalabfindung auf Ruhegehalt eines Beamten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch des Berufungsklägers auf Neufestsetzung der ruhenden Versorgungsbezüge im Hinblick auf einen ausbezahlten Kapitalbetrag

  • rechtsportal.de

    Anrechnung einer von der NAMMA erhaltenen Kapitalabfindung auf das Ruhegehalt eines Beamten; Verfassungsgemäßheit einer Ruhensregelung ohne zeitliche Begrenzung; Ruhestandsbeamter; Ruhegehalt; Ruhen; Versorgung; Verwendung im öffentlichen Dienst; Verfassungsgemäßheit; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11

    Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2018 - 14 B 18.478
    Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - (BVerfGE 145, 249) sind die generellen Bedenken, die gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Ruhensregelung ohne zeitliche Begrenzung erhoben wurden, überholt.

    Sie verweist darauf, dass nach dem zwischenzeitlich zum Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. November 2011 ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - die Vorschrift des § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG in den bis 31. Dezember 1991 und bis 30. September 1994 geltenden Fassungen für verfassungsgemäß erklärt wurde.

    Soweit der Kläger insbesondere unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 - 2 C 47.11 - (ZBR 2014, 98) weiter der Auffassung ist, dass ein Endzeitpunkt für das Ruhen zu bestimmen und daher der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig sei, ist diese Auffassung nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - (BVerfGE 145, 249) überholt.

    Denn der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass eine am Ende der Auslandsdienstzeit ausgezahlte Kapitalabfindung im Hinblick auf die damit verbundenen vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten für ihren Empfänger einen wirtschaftlichen Wert aufweisen oder erreichen könne, der bei typischem Verlauf auch durch eine zeitlich nicht eingeschränkte Addition von Ruhensbeträgen nicht überschritten werde; zusätzlich habe der Betroffene die Wahl gehabt, die Abfindung an seinen Dienstherrn auszukehren und sich auf diese Weise einen ungekürzten Versorgungsanspruch zu sichern (BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 85 ff.).

    Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Gesetzgeber durch Art. 33 Abs. 5 GG nicht verpflichtet sei, die für eine zwischen- oder überstaatliche Einrichtung geleistete Dienstzeit überhaupt als ruhgehaltfähig einzustufen, werde damit die amtsangemessene Alimentation des Versorgungsempfängers insgesamt nicht gefährdet; auch der Gesichtspunkt der Systemkonformität führe zu keinem anderen Ergebnis (BVerfG, B.v. 23.5.2017 a.a.O. Rn. 90 ff.).

    Das Fehlen einer Begrenzung der Ruhensanordnung im Falle der Kapitalabfindung stelle eine pauschalierte Kompensation des Nutzungsvorteils dar, während die Gefahr einer Unteralimentierung durch die Ablieferung der Abfindung zuverlässig vermieden und durch eine wirtschaftlich erfolgreiche Verwendung der Abfindung minimiert werden könne; die sofortige Erweiterung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit werde durch eine erweiterte Ruhensregelung kompensiert, aber nicht überkompensiert (BVerfG, B.v. 23.5.2017 a.a.O. Rn. 98 ff.).

    Deswegen verbietet sich in aller Regel eine ausdehnende Auslegung der Vorschriften über ihren Wortlaut hinaus oder eine Analogie (BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 75; BVerwG, U.v. 27.1.2011 - 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 11 m.w.N.).

    Eine über den Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung der Verweisung in § 56 Abs. 2 BeamtVG 1987/1989, die diese auch auf § 56 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG 1987/1989 erstreckte, verbietet sich aber aus o.g. Gründen (BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 75).

    Mit seiner Berufung auf das "Günstigkeitsprinzip" verkennt der Kläger im Übrigen, dass eine Bewertung der Kapitalabfindung beschränkt auf ihren Nennwert oder ihren dynamisierten und verrenteten Wert die Abfindung ohne überzeugenden Grund auf den Typus einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit Einmalbeitrag und Auszahlung in Form einer Rente verengen würde, und dabei nicht berücksichtigt würde, dass der wirtschaftliche und damit wertprägende Vorteil der Kapitalabfindung gerade in ihrer Vielseitigkeit besteht, die eine dauerhafte Sicherung eigener Art ermöglicht und auch die Möglichkeit einschließt, dass ein subjektiver Nutzen der Abfindung für den Empfänger so gewichtig ist, dass er (spätere) wirtschaftliche Nachteile dafür in Kauf zu nehmen bereit ist (BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 100).

    Dies gilt schon deshalb, weil die Höhe des Kapitalbetrags bei der hier maßgeblichen Rechtslage keine Rolle spielt (BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 4, 102); im Übrigen begegnet der Ansatz des Gesamtkapitalbetrags grundsätzlich auch keinen rechtlichen Bedenken (vgl. schon BVerwG, U.v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 Rn. 19 ff.).

  • BVerwG, 27.01.2011 - 2 C 25.09

    Soldatenversorgung; Kapitalabfindung; Kapitalbetrag; NATO; zwischenstaatliche

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2018 - 14 B 18.478
    Die Verfassungswidrigkeit des § 56 Abs. 1 BeamtVG 1987/1989 ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2011 - 2 C 25.09 - und dem Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. November 2011 - 10 A 10747/11.OVG.

    Aufgrund dieser Rechtsprechung sind die generellen Bedenken, die gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Ruhensregelung ohne zeitliche Begrenzung erhoben wurden (vgl. insb. BVerwG, U.v. 27.1.2011 - 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 10 ff.; U.v. 5.9.2013 - 2 C 47.11 - ZBR 2014, 98 Rn. 10 ff./18), überholt.

    Deswegen verbietet sich in aller Regel eine ausdehnende Auslegung der Vorschriften über ihren Wortlaut hinaus oder eine Analogie (BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 75; BVerwG, U.v. 27.1.2011 - 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 11 m.w.N.).

  • BVerwG, 05.09.2013 - 2 C 47.11

    Versorgung; Ruhen; Kapitalabfindung; zwischenstaatliche Einrichtung;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2018 - 14 B 18.478
    Soweit der Kläger insbesondere unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 - 2 C 47.11 - (ZBR 2014, 98) weiter der Auffassung ist, dass ein Endzeitpunkt für das Ruhen zu bestimmen und daher der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig sei, ist diese Auffassung nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - (BVerfGE 145, 249) überholt.

    Aufgrund dieser Rechtsprechung sind die generellen Bedenken, die gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Ruhensregelung ohne zeitliche Begrenzung erhoben wurden (vgl. insb. BVerwG, U.v. 27.1.2011 - 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 10 ff.; U.v. 5.9.2013 - 2 C 47.11 - ZBR 2014, 98 Rn. 10 ff./18), überholt.

  • BVerwG, 27.03.2008 - 2 C 30.06

    Abfindung; Abwendungsbefugnis; Beamtenversorgung; Dynamisierung; fiktive Rente;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2018 - 14 B 18.478
    Dies gilt schon deshalb, weil die Höhe des Kapitalbetrags bei der hier maßgeblichen Rechtslage keine Rolle spielt (BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 4, 102); im Übrigen begegnet der Ansatz des Gesamtkapitalbetrags grundsätzlich auch keinen rechtlichen Bedenken (vgl. schon BVerwG, U.v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 Rn. 19 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 21.05.2019 - 5 LA 236/17

    Versorgungsbezüge - Antrag auf Zulassung der Berufung

    Zwar ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 85 Abs. 6 BeamtVG und des § 69 c Abs. 5 Satz 3 BeamtVG, dass § 85 Abs. 6 BeamtVG die speziellere Regelung für den Fall ist, dass der Ruhegehaltssatz auf der Anwendung des § 85 Abs. 1 BeamtVG beruht (so zu den wortgleichen Regelungen in §§ 94 b, 96 SVG: BVerwG, Beschluss vom 6.11.2018 - BVerwG 2 B 10.18 -, juris Rn. 14 ff.; siehe auch Bay. VGH, Urteil vom 27.8.2018 - 14 B 18.478 -, juris Rn. 16).

    Die einmalige Kapitalabfindung ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1992 in ganzer Höhe anzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2008, a. a. O., Rn. 20 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 27.8.2018, a. a. O., Rn. 23).

    Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 (a. a. O.), der auf die insofern wortgleichen Regelungen des Beamtenversorgungsrechts übertragbar ist, sind die generellen Bedenken, die das Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Ruhensregelung ohne zeitliche Begrenzung erhoben hatte, überholt (so auch Bay. VGH, Urteil vom 27.8.2018, a. a. O., Rn. 18 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20.4.2018 - 1 A 282/07 -, juris Rn. 51 ff.; VG Berlin, Urteil vom 27.10.2017 - 5 K 349.15 -, juris Rn. 46 ff.; VG Köln, Urteil vom 6.6.2018 - 23 K 897/14 -, juris Rn. 19 und Urteil vom 25.1.2018 - 15 K 3371/11 -, juris Rn. 14; VG München, Urteil vom 22.9.2017 - M 21 K 14.16 -, juris Rn. 23 ff.).

  • VGH Bayern, 21.03.2019 - 14 B 17.1572

    Deutsche Soldatenversorgung

    Im Ergebnis begegnet der Ansatz des Gesamtkapitalbetrags keinen rechtlichen Bedenken (vgl. schon BVerwG, U.v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 Rn. 19 ff.; BayVGH, U.v. 28.8.2018 - 14 B 18.478 - juris Rn. 23).

    Die Revision ist abweichend vom Antrag im Schriftsatz vom 11. März 2019 nicht zuzulassen, weil die in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen, insbesondere nachdem das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - (BVerfGE 145, 249) den früheren, auch für den vorliegenden Fall wesentlichen Streitstand in der Rechtsprechung beendet hat (vgl. BayVGH, U.v. 28.8.2018 - 14 B 18.478 - juris Rn. 26).

  • VGH Bayern, 16.06.2020 - 14 CE 20.1131

    Ruhen der Versorgungsbezüge bei Aufrechnung wegen Überzahlung

    Die hiergegen erhobene Klage war erfolglos geblieben; mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2019 - 2 B 73.18 - (juris) war eine Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des Senats vom 27. August 2018 - 14 B 18.478 - (juris) zurückgewiesen worden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des Eilverfahrens in beiden Rechtszügen, auf die vorgelegte Behördenakte sowie auf die mit gerichtlichem Schreiben vom 9. Juni 2020 beigezogenen Akten 14 B 13.702, 14 AS 13.899 und 14 B 18.478 Bezug genommen.

  • VGH Bayern, 13.08.2019 - 14 B 18.1276

    Ruhen des Versorgungsanspruchs bei Kapitalbetragszahlungen durch über- oder

    Die besagte frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2013 ist dadurch überholt (vgl. BayVGH, U.v. 27.8.2018 - 14 B 18.478 - juris Rn. 18; U.v. 26.11.2018 - 14 B 15.910 - juris Rn. 89 ff.).
  • VGH Bayern, 14.08.2019 - 14 BV 18.671

    Anrechnung eines von der NAHEMA erhaltenen Kapitalbetrags auf das Ruhegehalt

    Das Fehlen einer Begrenzung der Ruhensanordnung im Falle der Kapitalabfindung stellt eine pauschalierte Kompensation des Nutzungsvorteils dar, während die Gefahr einer Unteralimentierung durch die Ablieferung der Abfindung zuverlässig vermieden und durch eine wirtschaftlich erfolgreiche Verwendung der Abfindung minimiert werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 27.8.2018 - 14 B 18.478 - juris Rn. 18 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 09.01.2023 - 3 ZB 22.1163

    Versorgungsbezüge - Anrechnung eines von einer zwischen- oder überstaatlichen

    1.11 Der Zulassungsantrag wendet sich darüber hinaus (dort unter C.II.3) gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 15), dass auch der Eigenanteil des Klägers an den Abgangsgeldern der Ruhensberechnung nach Art. 86 BayBeamtVG unterliege (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - juris Rn. 19 ff.; BayVGH, U.v. 28.8.2018 - 14 B 18.478 - juris Rn. 23).
  • VG Bayreuth, 15.03.2022 - B 5 K 20.390

    Zur Frage der Anrechenbarkeit einer Kapitalabfindung, die aufgrund einer

    So wie eine Nichtanrechnung gesetzlicher Renten auf Versorgungsbezüge zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Überhöhung der Gesamtversorgung führen würde, wäre dies auch die Konsequenz bei einer Nichtanrechnung der seitens des EHI bezahlten Kapitalbeträge, und zwar auch hinsichtlich des zwischen dem EHI und den Beschäftigten vereinbarten Eigenanteils der Beschäftigten (vgl. BVerwG; U.v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - BVerwG 131, 29 Rn. 19ff.; BayVGH, U.v. 28.8.2018 - 14 B 18.478 - juris Rn. 23).
  • VG München, 10.12.2019 - M 21b K 17.5334

    Anrechnung der für eine Verwendung bei einer zwischen- oder überstaatlichen

    Die dortigen Ausführungen sind nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 27.8.2018 - 14 B 18.478 - juris Rn. 18), der sich das Gericht anschließt, auf § 56 BeamtVG übertragbar.
  • VG München, 22.08.2018 - M 21 K 17.4816

    Rechtmäßigkeit des Ruhens von Versorgungsbezügen wegen eines von einer zwischen-

    Aufgrund dieser Rechtsprechung sind die generellen Bedenken, die gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Ruhensregelung ohne zeitliche Begrenzung erhoben wurden, nicht mehr vertretbar (ebenso zuletzt BayVGH vom 27.08.2018 - 14 B 18.478 - juris).
  • VG München, 25.09.2019 - M 21a K 18.3250

    Zu berücksichtigende Regelungskonzepte bei der Berechnung des Ruhegehaltes

    Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2011 - 2 C 25/09 - sowie das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2016 - 1 A 2021/13 - weiterhin der Auffassung ist, dass ein Endzeitpunkt für das Ruhen zu bestimmen ist und ein Betroffener Anspruch auf Aufhebung des Ruhensbescheids habe, nachdem der Kapitalbetrag aufgezehrt sei, ist diese Auffassung bzw. sind die generellen Bedenken, die gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Ruhensregelung ohne zeitliche Begrenzung erhoben wurden, nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 - überholt (vgl. auch BVerwG, B.v. 29.3.2019 - 2 B 50/18 - juris; BayVGH, U.v. 27.8.2018 - 14 B 18.478 - juris, betreffend die entsprechenden Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes; OVG NW, U.v. 20.4.2018 - 1 A 282/07 - juris).
  • VG München, 27.10.2021 - M 21b K 20.4851

    Klage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Festsetzung des Ruhens von

  • VG München, 07.04.2020 - M 21b E 19.6245

    Beamtenrecht, Ruhen der Versorgungsbezüge, kein Anordnungsgrund

  • VG Aachen, 27.06.2019 - 1 K 6312/17

    Ruhensregelung; Kapitalabfindung; Wiederaufgreifen; Ermessen; Endzeitpunkt;

  • VG München, 23.10.2019 - M 21b K 18.731

    Zum Ruhen der Versorgungsbezüge eines Ruhestandsbeamten, der aus der Verwendung

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